Die Republik Paraguay ist Vertragspartei des “Übereisnkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation”, das seit dem 30. August 2014 in Kraft ist.
In diesem Zusammenhang müssen öffentliche Urkunden, die von den zuständigen Behörden Dänemarks, Estlands, Finnlands, Deutschlands, Lettlands, Litauens und Polens (Vertragsstaaten des Übereinkommens) ausgestellt wurden, von den jeweils zuständigen Behörden apostilliert werden, damit sie in Paraguay verwendet und anerkannt werden können, ohne dass eine konsularische Legalisation erforderlich ist.
Ebenso müssen öffentliche Urkunden paraguayischen Ursprungs, die mit der Haager Apostille versehen sind, von den zuständigen Behörden der oben genannten Länder anerkannt werden.
I. APOSTILLE
Informationen über die Apostille in Paraguay finden Sie auf den folgenden Seiten:
– Paraguay – Zuständige Behörde (Art. 6)
Informationen über die Apostille in den oben genannten Ländern finden Sie auf den folgenden Seiten:
– Deutschland:
- Internationaler Urkundenverkehr
- Liste der Länder, für die das Abkommen in Bezug auf Deutschland gilt
- Alemania – Autoridad competente (Art. 6)
– Dänemark:
– Estland:
- Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde mit einer Apostille
- Legalisierung einer öffentlichen Urkunde
- Zuständige Behörde
– Finnland:
– Lettland:
- In Lettland ausgestellte öffentliche Dokumente, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind
- Lettische Kammer der vereidigten Notare
- Zuständige Behörde
– Litauen:
- Legalisierung von Dokumenten und Zulassungsbescheinigung (Apostille)
- Notarkammer von Litauen
- Zuständige Behörde
– Polen:
Hinweis: Nach den Bestimmungen des Übereinkommens und den internen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten können nicht alle öffentlichen Urkunden apostilliert werden. Konsularische Vertretungen können öffentliche Urkunden legalisieren, für die die Originalbeglaubigungen/-bescheinigungen im Herkunftsland ausgestellt wurden.